Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 70
§ 70 – Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
Kurz erklärt
- Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Mai 2021 erhalten eine Einmalzahlung.
- Die Einmalzahlung beträgt 150 Euro und gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021.
- Diese Zahlung soll Mehrausgaben aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgleichen.
- Die Regelbedarfsstufen 1 und 2 sind für die Zahlung relevant.
- Auch Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Zahlung, wenn kein Kindergeld als Einkommen zählt.