Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 70

§ 70 – Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

Kurz erklärt

  • Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Mai 2021 erhalten eine Einmalzahlung.
  • Die Einmalzahlung beträgt 150 Euro und gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021.
  • Diese Zahlung soll Mehrausgaben aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgleichen.
  • Die Regelbedarfsstufen 1 und 2 sind für die Zahlung relevant.
  • Auch Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Zahlung, wenn kein Kindergeld als Einkommen zählt.